Aus den 3 Pflegestufen wurden ab 2017 fünf Pflegegrade.
Um der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht zu werden, wurden ab dem 01.01.2017 aus den drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. Mit der neuen Pflegereform 2017 wird der Begriff Pflegebedürftigkeit neu definiert und eine neue Begutachtungssystematik eingeführt.
Der Pflegegrad richtet sich nach der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Ausschlaggebend für eine Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbständigkeit und das unabhängig davon, ob es Demenzkranke oder Menschen mit körperlicher Einschränkung sind. Ausgehend von dieser Selbstständigkeit wird das Stadium der Einschränkung in fünf Grade eingestuft. Der Pflegegrad 1 greift bei geringer Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Der Pflegegrad fünf wird bei der schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung verbunden sind, vergeben.
Neues Begutachtungsassessment zur Leistungsbestimmung bei den Pflegekassen.
Bei dem neuen Begutachtungsassessment (NBA) ist nicht wie bisher die gemessen Zeit, die zur Pflege einer Person benötigt wird, ausschlaggebend, sondern es werden Punkte abgebildet, die nach pflegefachlich begründeten Kriterien in sechs Bereichen untersucht werden. Der dadurch festgelegte Pflegegrad bestimmt dann die Leistungen der Pflegekassen.
Pflegegrad 1 = geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: ab 12,5 bis unter 27 Punkte
Pflegegrad 2 = erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: ab 27 bis unter 47,5 Punkte
Pflegegrad 3 = schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: ab 47,5 bis unter 70 Punkte
Pflegegrad 4 = schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: ab 70 bis unter 90 Punkte
Pflegegrad 5 = schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung: ab 90 bis 100 Punkte
Zuordnung Pflegestufe / Pflegegrad
Pflegegrad 1 = bisher nicht vorhanden
Pflegegrad 2 = Pflegestufe 0
Pflegegrad 2 = Pflegestufe 1
Pflegegrad 3 = Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegegrad 3 = Pflegestufe 2
Pflegegrad 4 = Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegegrad 4 = Pflegestufe 3
Pflegegrad 5 = Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenzmit Härtefall
Pflegegrad 5 = Pflegestufe 3
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch - Die HYGIBOX
Die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel greift ab dem 01.01.2017 ab dem Pflegegrad 1. Wenn Sie also den Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 haben und von einem Angehörigen, einem Freund oder einer anderen Privatperson zu Hause gepflegt werden, dann übernimmt die Pflegekasse (§40 Abs. 2 SGB XI) die Kosten von maximal monatlich 40 EUR für Pflegehilfsmittel, wie Einmalhandschuhe, Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Mundschutz, Fingerlinge und Schutzschürzen.
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