Das Pflegestärkungsgesetz besagt, dass jeder, der eine Pflegestufe 0,1, 2 oder 3 hat und von einem Angehörigen, Freund oder einer anderen Privatperson zu Hause gepflegt wird, einen Anspruch auf Kostenerstattung von monatlich bis zu 40€ für Pflegehilfsmittel hat. Grundvoraussetzung für die staatliche Bezuschussung der Pflegehilfsmittel in der HYGIBOX ist also unter anderem eine vorhandene Pflegestufe.
Die Einteilung einer pflegebedürftigen Person in eine Pflegestufe wird von der Krankenkasse oder einem Gutachter übernommen. Zur Beurteilung werden ganz bestimmte Kriterien herangezogen, die den Umfang der Pflegebedürftigkeit zeigen sollen. Es geht darum, inwiefern eine Verrichtung des täglichen Lebens nur noch eingeschränkt möglich ist.
Hierbei werden folgenden Bereiche bewertet:
- Körperpflege (u.a. Waschen, Zahnpflege, Darm- und Blasenentleerung)
- Ernährung (Zubereiten und Aufnehmen der Nahrung)
- Mobilität (u.a. Aufstehen, Ankleiden, Gehen, Wiederauffinden der Wohnung)
- hauswirtschaftliche Versorgung (u.a. Einkaufen, Wäsche waschen, Reinigen der Wohnung)
Entscheidend ist der tägliche Pflegeaufwand, also die Häufigkeit der Einschränkung und die betroffene Tageszeit. Die Bemessung erfolgt in Minuten/ Stunden.
Die Pflegestufe beschreibt also letztendlich, in welchem Maße die pflegebedürftige Person im alltäglichen Leben personelle oder sachliche Hilfe erhalten muss.
Die Pflegestufe 1 wird auch als „Erhebliche Pflegebedürftigkeit“ bezeichnet. Sie wird wie folgt vom Gesetzgeber definiert:
Es muss mindestens einmal täglich ein Hilfebedarf für 45 Minuten bei der Verrichtung der Grundpflege aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität vorhanden sein. Auch bei der hauswirtschaftlichen Versorgung muss mehrfach wöchentlich für 45 Minuten eine Hilfe angefordert werden.
Die Pflegestufe 2 wird auch als „Schwerpflegebedürftigkeit“ bezeichnet. Der Gesetzgeber definiert die Pflegestufe 2 wie folgt:
Es muss mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten ein Hilfebedarf von mindestens 120 Minuten bei der Verrichtung der Grundpflege aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität vorhanden sein. Auch bei der hauswirtschaftlichen Versorgung muss mehrfach wöchentlich für 60 Minuten eine Hilfe angefordert werden.
Die Pflegestufe 3 wird auch als „Schwerstpflegebedürftigkeit“ bezeichnet. Der Gesetzgeber stellt für die Pflegestufe 3 folgende Definition auf:
Es muss ein Hilfebedarf zu jeder Zeit (rund um die Uhr) mindestens von 240 Minuten bei der Verrichtung der Grundpflege aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität vorhanden sein. Auch bei der hauswirtschaftlichen Versorgung muss mehrfach wöchentlich für 60 Minuten eine Hilfe angefordert werden.
Die Pflegestufe 0 wird dann vergeben, wenn die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1 nicht gegeben sind, aber trotzdem eine dauerhafte, erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt und auch ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung nachgewiesen sind.
Die Beantragung einer der Pflegestufe 0, 1, 2 oder 3 erfolgt bei der zuständigen Pflegekasse über ein entsprechendes Formular. Wenden Sie sich hierzu an Ihre Pflegeversicherung. Den Antrag auf Pflegehilfsmittel zur Unterstützung im Pflegefall stellen wir auf Wunsch gerne für Sie.
Ab dem 01.01.2017 wurde aus der Pflegestufe der Pflegegrad. Mehr Informationen zum Pflegegrad finden Sie hier.